Kohle
Ausschluss von Kohlebergbau | |
Ausschluss von Kohleverstromung | 🟢 Unternehmen ab 5 % Umsatzanteil. Voraussetzung ist, dass eine Strategie zum Ausstieg aus der Energieerzeugung aus Kohle bis spätestens 2025 vorliegt. Unternehmen, die keine oder nur längerfristige Strategien zum Ausstieg haben, sind generell ausgeschlossen. |
Ausschluss von Expansion Kohlebergbau | 🟢 |
Ausschluss von Expansion Kraftwerke | 🟢 |
Öl
Ausschluss von Upstream | 🟢 |
Ausschluss von Midstream Downstream | 🟢 |
Unkonventionelle Fördermethoden | |
Ausschluss von Fracking | 🟢 |
Ausschluss von Teersanden | 🟢 |
Ausschluss von arktischen Bohrungen | 🟢 |
Ausschluss von Tiefseebohrungen | 🟢 |
Ausschluss von Schwerstöl | 🟢 |
Gas
Ausschluss von Upstream | 🟢 |
Ausschluss von Midstream/Downstream | 🟡 Unternehmen, die Gas-Pipelines betreiben und Energie aus Gas erzeugen sind ab 5 % Umsatzanteil ausgeschlossen (unter 5 % Einzelfallentscheidung). Bei Kraft-Wärme-Kopplung für Nahwärme und Quartiersprojekte kann es im Kreditgeschäft Ausnahmen geben. |
Unkonventionelle Fördermethoden | |
Ausschluss von Fracking | 🟢 |
Ausschluss von arktischen Bohrungen | 🟢 |
Ausschluss von Tiefseebohrungen | 🟢 |
Geltungsbereich der Richtlinie/Ergänzungen
Gesamter Geschäftsbereich
Quelle
Anlage- und Finanzierungsgrundsätze (17.07.24)
Legende
🔴 keine Einschränkungen, 🟢 Ausschluss, 🟡 starke Einschränkungen, 🟠 schwache Einschränkungen