DWS

Kohle

Ausschluss von Kohlebergbau
🟠 Unternehmen ab 25 % Umsatzanteil aus Kohle sind ausgeschlossen (bei ESG-Fonds ab 15 %, Art. 8/9-ETFs ab 5 % Umsatzanteil aus Kohle). 
Ausschluss von Kohleverstromung
🟠 Unternehmen ab 25 % Umsatzanteil aus Kohleverstromung sind ausgeschlossen (ESG-Fonds ab 15 %, Art. 8/9-ETFs ab 5 % Umsatzanteil aus Kohle). 
 
🟢 Ab Ende 2025 müssen Unternehmen Transformationspläne zum Ausstieg aus der Kohle bis 2030 in EU/OECD-Ländern bzw. 2040 in nicht-EU/OECD-Ländern vorweisen. Falls sie das nicht einhalten folgt eventuell Divestment. 
Ausschluss von Expansion Kohlebergbau
🟢
Ausschluss von Expansion Kraftwerke
🟢 

 

Öl

Ausschluss von Upstream
🔴
Ausschluss von Midstream/Downstream
🔴
Unkonventionelle Fördermethoden
 
Ausschluss von Fracking
🔴
Ausschluss von Teersanden
🔴
Ausschluss von arktischen Bohrungen
🔴
Ausschluss von Tiefseebohrungen
🔴
Ausschluss von Schwerstöl
🔴

 

Gas

Ausschluss von Upstream
🔴
Ausschluss von Midstream/Downstream
🔴
Unkonventionelle Fördermethoden
 
Ausschluss von Fracking
🔴
Ausschluss von arktischen Bohrungen
🔴
Ausschluss von Tiefseebohrungen
🔴
Geltungsbereich der Richtlinie/Ergänzungen
Gilt nicht für physisch replizierende ETFs, third party products und Fonds mit einem unabhängigen Aufsichtsrat in anderen Jurisdiktionen.

Quelle
DWS Coal Policy (10.07.24)
 
Legende
🔴 keine Einschränkungen, 🟢 Ausschluss, 🟡 starke Einschränkungen, 🟠 schwache Einschränkungen